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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins, Mittelverwendung
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Kostenerstattungen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen TierTafel Vogtland e.V. Sein Sitz ist die Stadt Plauen. Die tatsächliche Adresse ergibt sich aus dem Vereinsregister. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz einzutragen, wobei der Zusatz “e.V.” erst nach Eintragung in das Vereinsregister in den Namen aufgenommen wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Unterhaltung von Pflegestellen zur Betreuung und Versorgung für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist,
- die Unterhaltung von Ausgabestellen zur Ausgabe von Tierfutter und Tierbedarf für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist,
- Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren, um eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden,
- freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann,
- die Durchführung von Veranstaltungen und Events (Messeauftritte, lnfostände u.a.),
- die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen für Menschen.
Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.
(6) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke – ausschließlich – an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (§ 2 Abs. 2 und 3) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach § 2 ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Kostenerstattungen
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(2) Sofern ordentliche Mitglieder oder Mitglieder des Vorstandes für den Verein tätig werden, werden ihnen auf Antrag die hierfür entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Kosten für Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand u.a.) erstattet. Erstattungsfähig sind Kosten bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Grenzen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, im Fall einer juristischen Person mit ihrer Löschung im Handelsregister, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Monatsende, mit Wirkung zum 31.12. oder 30.06. erfolgen.
(5) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind u.a., – wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die lnteressen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt und Unfrieden im Verein stiftet oder – mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstande nicht eingezahlt hat. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeitrage zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit z. B. bei den Futterausgaben, Sprechstunden, Standdiensten, Flohmarkteinsätzen oder bei sonstigen Einsätzen und Aktionen.
(3) Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das lnteresse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand, erweiterter Vorstand, Aufgaben
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung sowie der Vorbereitung von Beschlussvorlagen für Entscheidungen der Mitgliederversammlung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder, Ehrenmitglieder
e) die Festlegung und Änderung der Geschäftsordnung - Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden gem. §26 BGB zur Führung der Geschäfte sowie dem erweiterten Vorstand mit dem Schatzmeister und dem Protokollführer.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
- Vorstandssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz: Vorstandssitzungen können virtuell stattfinden und per Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass alle Vorstandsmitglieder über die entsprechende Ausstattung verfügen und teilnehmen können. Eine Einladung kann per Mail, Telefon oder andere Medien erfolgen. Den Mitgliedern sind mit der Einladung die Details der virtuellen Mitgliederversammlung mitzuteilen, so vor allem die Einwahldaten und gegebenenfalls ein persönliches Passwort. Telefon- oder Videokonferenzen müssen eine Ton- und Videofunktion in Echtzeit integriert haben. Versammlungsort ist, wo der Versammlungsleiter sitzt. Protokoll: Wenn eine Vorstandssitzung per Telefon oder Videokonferenz stattfindet, wird ebenfalls ein schriftliches Protokoll verfasst. Gefasste Beschlüsse werden im Nachgang bei einer realen Zusammenkunft von den Mitgliedern unterschrieben oder per Post, Fax oder Mail zur Unterschrift gesendet.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Unterheinsdorf/Tierschutzliga Stiftung Tier und Natur, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Plauen, den 04.02.2024